Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen von Rüdiger Kortz und Jörg Süß Film- und Videogeräteverleih GbR

Gültige Fassung vom 1.1.2009 – ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.

1. Geltung

Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote von Rüdiger Kortz und Jörg Süß Film- und Videogeräteverleih GBR erfolgen ausschließlich aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber, im nachfolgenden Mieter genannt, erkennt mit Erteilung eines Auftrages an den Rüdiger Kortz und Jörg Süß Film- und Videogeräteverleih GBR, im folgenden Vermieter genannt, ausdrücklich deren aufgeführte Miet- und Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung an. Widersprochen werden Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen allgemeine Geschäftsbedingungen. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform wie auch ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Preise bzw. Zahlungen:

Die Rechnungsstellung erfolgt – mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung – gemäß der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Versicherungskosten. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalpreisen berechnet werden, ist der volle Mietzins auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile nach Mieterwunsch nicht mitgeliefert werden sollen. Die Preise verstehen sich ab Lager Kortz und Süß. Transportkosten und Verpackungskosten sind nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso trägt der Kunde die Transport Gefahr. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch uns oder unseren Beauftragten. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig und zahlbar. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Mietzeit:

Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Abholung, Auslieferung oder Versendung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 12:00 Uhr mittags ausgeliefert werden oder nach 12:00 Uhr mittags zurückgegeben werden, wird der volle Tagessatz berechnet. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und drehfreie Zeiten innerhalb der Mietzeit werden nur nach gesonderter und schriftlicher Vereinbarung nicht mitberechnet. Wird ein Auftrag innerhalb von 72 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, so wird eine Ausfallgebühr von 50% der gesamten Mietgebühren erhoben. Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert oder das Gerät nicht abgeholt, so wird eine Ausfallgebühr von 100% der gesamten Mietgebühren erhoben.

4. Verzug:

Bei Zahlungsverzug hat der Mieter, unbeschadet seines Rechts, auf Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, soweit er Verbraucher ist, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und soweit der Mieter nicht Verbraucher ist, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, an diese Firma zu zahlen. Gegen Nachweis ist der Vermieter berechtigt, auch stattdessen einen höheren Zahlungsverzugsschaden beim Kunden geltend zu machen. Mit Verzugseintritt ist der Vermieter berechtigt, die weitere Benutzung der gemieteten Gegenstände mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietvertrag der Parteien dieses Vertrages offen sind. Der Vermieter kann ferner Zwischenabrechnungen vornehmen und angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Befindet sich der Auftraggeber hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, so kann der Vermieter jederzeit von einer Auftragsbestätigung und/oder einem Vertrag zurücktreten.

5. Haftungsbeschränkung Vermieter:

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des zu vertretenden Mangels, §§ 367 u. 368 BGB, des Unvermögens, der Unmöglichkeit, des Verzuges, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, der Verletzung von Mangelbeseitigungs- und sonstiger Gewährleistungsverpflichtungen, der unerlaubten Handlung etc.) haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist, sowie Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bleiben von den zuvor niedergelegten Haftungsregelungen unberührt. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt und umfasst nicht wirtschaftliche Folgeschäden des Kunden bei Ausfall oder Nichterfüllung der zugesicherten Eigenschaften der gemieteten Gegenstände bzw. Geräte. Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, kann keine Haftung übernommen werden.

6. Haftung Mieter, Transport, Obliegenheiten, Gefahrenumgebung, Einsatzorte, Kontrollpflicht Mieter, Versicherung:

Haftung: Der Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte/Anlagen unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten/Anlagen, die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter die notwendigen Reparaturen und die damit verbundenen Aufwendungen zu erstatten. Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder Zerstörung den Neuwert der Mietsache zu ersetzen, sofern die Mietsache noch nicht 2 Jahre alt ist, ansonsten den Verkehrswert. Beginn der Haftung: Die Übernahme der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Geräte/Anlagen an den, im Mietvertrag benannten, Mieter oder Repräsentanten (Frachtführer). Der Mieter oder dessen Repräsentant trägt für alle Schäden die Haftung und zwar unabhängig vom Verschulden. Transport der Geräte: Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden sowie vor Witterungseinflüssen zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz transportierten Geräte/Anlagen nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen. Obliegenheiten: Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Beginn des Mietvertrages über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort genauestens zu informieren. Insbesondere wenn der Mieter beabsichtigt, in ein so genanntes Krisengebiet zu reisen (Als Orientierung dient die Webseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de - Länder und Reiseinformationen) oder Sonderrisiken zu erwarten sind, wenn das Gerät Gefahrenerhöhungen (z. B. Expeditionen, Einbau in Lernwagen, Hochsee, Rennsport, Hubschraubern, Hochgebirgstouren usw.) ausgesetzt werden soll, ist eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mieter haftet für Schäden oder Zerstörung der Anlagen durch eine Verletzung der aufgeführten Obliegenheiten. Gefahrenumgebung: Der Mieter oder sein Repräsentant treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz der gemieteten Geräte/Anlagen bei Innen/Außenaufnahmen, sowohl unter Berücksichtigung der klimatischen als auch von sonstigen Einflüssen. Witterungs/Umgebungseinflüsse sind z.B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlung, Sand und Staub sowie Feuchtigkeit, Meerwasser, extremer Regen, Frost usw. Auch während einer Drehpause oder Unterbrechung trägt der Mieter die Haftung für das Abhandenkommen der Geräte/Anlagen. Der Mieter ist verpflichtet, seinen Repräsentanten bzw. den Personenkreis, der zur Erstellung der Aufnahmen/Produktion eingesetzt wird, auf die dem Mietvertrag zugrundeliegenden Obliegenheiten hinzuweisen. Die Geräte dürfen nur von fachkundigem Personal bedient werden. Erweiterte Haftungsansprüche - Kontrollpflicht des Mieters: Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, richtigen Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung der einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands. Etwaige spätere Haftungsansprüche des Mieters an den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich auch nach Beginn der Aufnahmen/Produktion sich von der Qualität bzw. Funktion der gemieteten Geräte/Anlagen zu überzeugen, um ggf. den Austausch der gemieteten Sachen ohne zusätzliche Kosten zu verlangen. Versicherung: Der Mieter kann die Haftung gegenüber dem Vermieter durch Zahlung einer Versicherung in Höhe von 5% des Listenmietpreises (europaweit) und in Höhe von 7% des Listenmietpreises (weltweit) ausschließen. In diesem Fall haftet der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, nur dann, wenn er gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstößt. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.000,-- € je Schadensereignis. Rüdiger Kortz und Jörg Süß Film- und Videogeräteverleih - 8 - Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz transportierten Geräte/Anlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, bei hoher Wertkonzentration auch am Tage, nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen. Sollte dem Mieter keine geeignete Lagerungsstätte für diesen Zeitraum zugänglich sein, beträgt die max. Haftung des Mieters 5.000, – Euro, wenn das Fahrzeug bewacht war oder auf einem bewachten Parkplatz stand oder nachweislich eine anerkannte Alarmanlage installiert war. Werden die Apparaturen außerhalb des vorstehend genannten Geltungsbereiches gebracht, oder Gefahrenerhöhungen (Expeditionen, Einbau in Lernwagen, Hochsee, Rennsport, Hubschraubern, Hochgebirgstouren usw.) ausgesetzt, so ist eine schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige Ausdehnung gehen zu Lasten des Mieters. Die Versicherungsbedingungen sind in unserem Büro einzusehen oder können auf Wunsch zugesandt werden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß allgemeiner Versicherungsbedingungen müssen wir den Mieter haftbar machen. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz bei Schäden aus kriegerische- oder kriegsähnlichen Ereignissen (z.B. Bürgerkriegs Vorgänge, z.B. Beschlagnahmung durch Milizen etc.), bei Beschlagnahmung von hoher Hand, sowie bei Schadensereignisse auf Grund von hochenergetischer Strahlung und aus Folgen der Kernenergie sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hinweis bei Diebstahl oder anderen Strafdelikten: Liegt ein Diebstahl oder eine andere Straftat vor, so ist in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen. Der Mieter hat sich von dem aufnehmenden Polizeibeamten den Namen, die Dienststelle (inkl. Anschrift) sowie die Tagebuchnummer bzw. das Aktenzeichen geben zu lassen. (Am besten anhand der sog. „W-Wörter“: Was, wann, wie, wo, wer, Zeugen, Schadenverursacher). Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter eine geeignete und eigene Versicherung für die gemieteten Geräte/Anlagen nachzuweisen. Im Falle einer gewerblichen Weitervermietung der vermieteten Geräte ist die Inanspruchnahme der Versicherung des Vermieters ausgeschlossen.

7. Rückgabe der Mietgegenstände:

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters während des im Mietvertrag genannten Zeitraums spätestens am letzten Tage der vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf alle defekten Mietgegenstände. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Vermieters abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des vertragsgemäßen Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinzubehör hat der Mieter dem Vermieter den Neuwert zu erstatten.

8. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz:

Die vermieteten Geräte bleiben im alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz des Vermieters. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung des Vermieters unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt. Eine Verpfändung oder sonstige Belastung der vermieteten Geräte ist unzulässig und gegenüber dem Vermieter unwirksam. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen an vermieteten Geräten hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Sollten durch Interventionsmaßnahmen zum Schutze des Eigentums- bzw. Besitzansprüche des Vermieters Mietverträge verloren gehen oder Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters.

9. Verkaufsgeschäfte:

Der Verkäufer - Rüdiger Kortz und Jörg Süß Film- und Videogeräteverleih – bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Kaufgegenstände. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (z.B. Zahlungsverzug) ist der Verkäufer zur Rücknahme der Kaufgegenstände berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Weitergabe der Kaufgegenstände an Dritte ist der Verkäufer berechtigt, Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Gegenstände durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist auch nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 und §378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung (Reparatur), durch Austausch der betroffenen Teile, durch Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Aus Anlass des Ersatzes ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Eine Haftung für normale Abnutzung sowie für Verbrauchsmaterialien ist ausgeschlossen.

10. Sonstiges, Gerichtsstand:

Für alle Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen oder eine sonstige Vertragsbedingung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich angestrebten Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Als Gerichtsstand wird das für den Sitz dieser Gesellschaft zuständige Gericht vereinbart.

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